Fristen für die Bearbeitung von Anfragen und Anträgen von Bürgern durch die Stadtverwaltung

Die Stadtverordnetenversammlung beauftragt den Magistrat mit dem Ziel einer weiteren Verbesserung der Arbeit der Verwaltung, deren Bearbeitungszeit für Anträge und Anfragen aus der Bürgerschaft festzulegen.

Dabei sollen Antragstellerinnen und Antragstellern bei allen Vorgängen, die nicht innerhalb einer Woche erledigt werden können, spätestens nach dieser Wochenfrist Mitteilung über den Eingang der Anträge und Anfragen mit Information über Grund und Dauer der voraussichtlichen Bearbeitungszeit gemacht werden.

Kann der Antrag oder die Anfrage nicht innerhalb der bezeichneten Frist abschließend bearbeitet und beantwortet werden, so ist den Antragstellerinnen oder Antragstellern bei Fristablauf, spätestens aber nach sechs Wochen eine erneute begründete Fristmitteilung zu erteilen.

Lassen sich Anträge oder Anfragen nicht innerhalb von zwei Monaten bearbeiten, so sollen die zuständigen Fachbereichsleiterinnen oder –leiter den Magistrat über die Gründe der Verzögerung mit Vorschlägen zu deren Abhilfe informieren.