1. Januar 2010 DIE LINKE. Pirmasens

Musterantrag Schulkostenbeihilfe

Bitte beachten Sie die folgenden Hinweise:

  1. Der Antrag ist an das örtlich zuständige Sozialamt zu richten. Das ist in der Regel eine Dienststelle der Stadtverwaltung, des Landratsamtes oder des Bezirkes. Wenn Sie nicht wissen wer für Sozialhilfe zuständig ist, fragen Sie bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung nach.
  2. Für jeden Schüler aus der Familie ist ein eigener Antrag zu stellen. Volljährige Schüler müssen den Antrag selbst stellen und den Text entsprechend abändern.
  3. Der Antrag muss gestellt werden, bevor das Geld tatsächlich ausgegeben wird.
  4. Der Mustertext kann nicht ohne weiteres unverändert übernommen werden. Achten Sie darauf, dass alle Formulierungen auf Ihre Situation zutreffen.
  5. In der Anlage (Seite 3) kann die Zeile „siehe beiliegende Liste der Schule” angekreuzt werden, wenn eine solche Liste vorliegt und alle Ausgaben enthält.
  6. In der Einzelaufstellung wären alle Ausgaben zu nennen, die der Schüler oder die Eltern selbst tragen müssen. Dazu gehören z.B. Arbeitshefte, Atlanten, Taschenrechner, Formelsammlungen, Schreibhefte, Material für den Kunstunterricht, Turnsachen, und Kosten für eintägige Klassenfahrten. Kosten für mehrtägige Klassenfahrten sind hier nicht zu nennen, da sie schon nach dem SGB II von der ARGE übernommen werden müssen.
  7. Schulwegkosten sind je nach Bundesland unterschiedlich geregelt. Sollte in Ihrem Bundesland die Kostenübernahme bereits sichergestellt sein, ist dieser Absatz zu streichen. Als notwendig gelten Fahrkosten in der Regel nur, wenn der Schulweg länger als 3 km ist.
  8. Die Mittagsverpflegung ist nach der Entschließung des Bundesrates ebenfalls nicht aus der Regelleistung bezahlbar. Fall dies für Ihren Sohn oder Ihre Tochter zutrifft, tragen Sie bitte die entsprechenden Angaben ein und legen Nachweise bei. Falls es nicht zutrifft, ist dieser Absatz zu streichen.
  9. „Sonstige Kosten” könnten z.B. Gebühren für Privatschulen sein.
  10. Bei der Fristsetzung (zweite Seite unten) sollten Sie mindestens 2 Wochen ab Antragstellung berechnen, aber auch ca. 2 bis 3 Wochen vor Schuljahresbeginn die Frist enden lassen, damit notfalls noch Zeit für einen Antrag bei Gericht bleibt.

Der Antrag kann mit entsprechenden Änderungen auch für Kinder verwendet werden, die Kindertagesstätten besuchen.

Lassen Sie sich keinesfalls mündlich abweisen. Falls das Sozialamt eine andere Stelle wie z.B. die ARGE für zuständig hält, hat es den Antrag selbst weiterzuleiten (§ 16 SGB I) und nicht etwa an Sie zurückzugeben. Das Amt ist zur Entgegennahme verpflichtet (§ 20 Abs. 3 SGB X). Das ist wichtig, um die rechtzeitige Kenntnis des Sozialamtes vom Hilfebedarf später nachweisen zu können. Mit einer sofortigen Bewilligung ist zwar nur zu rechnen, wenn die jeweilige Stadt freiwillige Leistungen vorgesehen hat. Aber Sie haben bei Ablehnung ein Recht auf einen schriftlichen Bescheid mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung. Dagegen kann dann kostenfrei Widerspruch eingelegt werden. Nur so läßt sich erreichen, dass das Verfahren „offen” bleibt und ein späteres Grundsatzurteil auch für Sie gilt. Wenn ein formeller Widerspruchsbescheid ergeht, kann dagegen Klage beim Sozialgericht – ebenfalls kostenfrei – erhoben werden.

Musterantrag [pdf]