Liebe Genossinnen und Genossen,
kürzlich war im Bundestag eine Anhörung zur Abschaffung von Sanktionen bei
SGB-II. DIE LINKE. Bundestagsfraktion hatte dazu auch einen Antrag gestellt.
http://www.katja-kipping.de/article/438.meilenstein-der-sozialpolitischen-debatte.html
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/051/1705174.pdf
Anlage ist eine vollständige juristische Begründung beigefügt, weshalb
Sanktionen verfassungswidrig sind. Ich bitte Euch, diese
(Klage-/Widerspruchs-) Begründung in die Homepages zu übernehmen und an
Beratungsstellen weiter zu leiten. Unten ist ein Kurztext als Einleitung.
Mit solidarischem Gruß
Ulrich
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluß vom 09.02.2010
Sanktionen gegenüber SGB-II-Beziehern faktisch verboten. Dies Verbot ergibt
sich im Umkehrschluß aus dem absolut definierten Anspruch auf das
Existenzminimum. Wegen dieses absoluten Anspruches müssen Sanktionen nicht
explizit ausgeschlossen werden, denn es bleibt kein Raum für sie.
Im Urteil wird auch direkt definiert, dass das Existenzminimum durch den
Regelsatz, die Kosten der Unterkunft und weitere Leistungen gesichert wird.
Es handelt sich also keineswegs nur um das physische Existenzminimum wie
oftmals gemeint wird, sondern um die gesamten Leistungen.
Vorab eine zentrale Überlegung, die dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts
vom 09.02.2010 zu Grunde liegt: die Berechnung des Regelsatzes konnte nur
deshalb verfassungswidrig sein, weil ein Anspruch darauf überhaupt besteht.
Ansonsten würde das Urteil ohne Rechtsfolgen bleiben. Das BVerfG hätte die
Klage dann wahrscheinlich auch nicht angenommen.
Zusammenfassend die Begründungen des BVerfG im Einzelnen, aufgeführt mit
Verweis auf die Positionen der Zeilennumerierung:
1. Der Anspruch (jedes Grundrechtsträgers) muss durch den Staat gesichert
werden (Randziffer 134) 2. Die gesamte physischen Existenz,
zwischenmenschlichen Beziehungen und eine Teilhabe am gesellschaftlichen,
kulturellen und politischen Leben ist einbezogen (Randziffer 135) 3. Das
BVerfG definiert den steten unverfügbaren Anspruch (Randziffer
137 i. V. mit Randziffer 133; auch als absolut im zweiten Leitsatz bestimmt)
4. Das beschriebene Existenzminimum wird durch den Regelsatz und weitere
Leistungen wie Krankenversicherung und Kosten für Unterkunft und Heizung
beschrieben (Randziffer 148)
Begründung der Verfassungswidrigkeit von Sanktionen nach $31 SGB-II: