Landrat Erich Pipa war bei der Expertenanhörung zum hessischen Offensivgesetz der einzige „Experte“, der sich vorbehaltlos für eine solche Pauschalierung ausgesprochen hat. Hierzu erklärt der Fraktionsvorsitzende der LINKEN Kreistagsfraktion und Mitglied im Verwaltungsrat des Kommunalen Center für Arbeit (KCA) Andreas Müller: “Pipa befindet sich bei diesem Punkt auf einer sozialpolitischen Geisterfahrt! Alle die sich mit diesem Thema auskennen, von Arbeitsloseninitiativen, Liga der freien Wohlfahrtspflege bis zu DGB und Mieterbund lehne eine Pauschalierung der Unterkunftskosten ab.“
Nach Auffassung von DGB und Mieterbund droht „Im Windschatten der Diskussion um die Regelsätze für Hartz IV- und Sozialhilfeempfänger eine Kürzung ihrer Bezüge, die jede geringe Erhöhung der Regelsätze ins Gegenteil verkehrt. Mit der im Gesetzentwurf vorgesehenen Ermächtigung für Kommunen, die Höhe der angemessenen Unterkunftskosten per Satzung festzulegen und dabei Pauschalen für Miet- und Heizkosten bestimmen zu dürfen, drohen den Betroffenen Leistungskürzungen. Sogar das Existenzminimum könnte unterschritten werden.“
Nach Auffassung von Müller würden einkommensschwache Menschen gezwungen, ihre Wohnungen in „gutbürgerlichen“ Vierteln oder Gemeinden aufzugeben und in billigere Wohnquartiere auszuweichen. In den Landkreisen werden einkommensschwache Menschen in strukturschwächere Regionen mit schwacher Infrastruktur und geringen Arbeitsmöglichkeiten abgedrängt. Im Main-Kinzig-Kreis wird es eine Völkerwanderung Richtung Ostkreis geben. Die gesetzliche Verpflichtung zu sozial ausgewogenen Bewohnerstrukturen wird dabei missachtet. Soziale Brennpunkte und Gettos werden entstehen.
Wenn es zugelassen wird, dass Kommunen per Satzung „Angemessene Wohnkosten“ festgelegt werden können, kann nach Auffassung Müllers dies von Kommune zu Kommune oder Region zu Region äußerst unterschiedlich bewertet werden. Hinzu kommt der Druck dadurch, dass die Wohnungskosten die Kosten sind, die zuletzt wegfallen. Findet ein Arbeitsloser also einen neuen Job, so werden zunächst die Leistungen des Bundes eingestellt. Bei niedrigen Verdiensten bleiben die Kosten der Unterkunft als Aufstockungsleistungen oder in Form von Wohngeld bei den Kommunen, was zusätzlichen Druck auf Arbeitslose, Aufstocker und Niedriglöhner ausüben wird, bzw. die Kommunen dazu verleiten kann, die Kosten zu niedrig anzusetzen.
Wenn die tatsächlichen Kosten der Unterkunft nicht gezahlt werden, führt das zu mehr Armut: Ein Teil der Wohnkosten muss dann aus der Hilfe zum Lebensunterhalt genommen werden. Die Betroffenen leben dann weit unter dem Existenzminimum.
Erschwerend kommt hinzu, dass es gibt nicht genügend freien Wohnraum gibt. Es gibt nicht genügend Sozialwohnungen. Der Bestand der Sozialwohnungen ist seit 1987 um die Hälfte gesunken, neue werden kaum noch gebaut. Verschuldete Kommunen versuchen, ihren Wohnungsbestand zu verkaufen, um Modernisierungskosten zu vermeiden und Haushaltslöcher zu stopfen. In der Folge werden Mieten teurer. Die Pauschalierung der Heizkosten ist sachlich nicht möglich und erfordert eine hohe behördliche Kontrolle. Verwaltungskosten können nicht eingespart werden. Betroffene können die Heizkosten nur begrenzt reduzieren. Sie haben keinen Einfluss auf die Qualität der Heizungsanlage, die Preise für Brennstoffe, die Isolation des Hauses.
Sieht man aber schon heute, welche Probleme es mit angemessenen Wohnungen und Umzügen gibt, so ist eine Pauschalierung der Unterkunftskosten nicht mit weniger Bürokratie verbunden.
Das Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09) verweist auf das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums und außerdem auf einen Anspruch auf Leistungen „zur Kostendeckung von Unterkunft und Heizung“. Das Urteil des BVerfG sagt: „Die verfassungsrechtliche Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums muss durch ein Parlamentsgesetz erfolgen, das einen konkreten Leistungsanspruch des Bürgers gegenüber dem zuständigen Leistungsträger enthält… Schon aus dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip ergibt sich die Pflicht des Gesetzgebers, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgebliche Regelung selbst zu treffen… Dies gilt in besonderem Maße, wenn und soweit es um die Sicherung der Menschenwürde und der menschlichen Existenz geht…“
Die Pauschalierung im hessischen OFFENSIV-Gesetz §4a würde aber nicht durch ein Parlamentsgesetz, sondern durch eine kommunale Satzung festgesetzt.
Nach bisher geltendem Recht (SGB II) dürfen Kommunen nur pauschalieren, wenn ausreichend freier Wohnraum zur Verfügung steht. Den Betroffenen muss es möglich sein, mit der Untergrenze der Pauschale eine Wohnung mit ausreichendem Standard anzumieten.
Müller fordert Pipa deshalb auf, seine Auffassung nochmals zu überdenken. „Bei dem Bildungs- und Teilhabepaket hat Landrat Pipa inzwischen auch zur richtigen Auffassung gefunden“, so Müller, „deshalb geben wir die Hoffnung nicht auf.“